Urteile zum Thema Werbung von Ärzten
Bleaching: Preisbeispiele beim Zahnarzt rechtens
In diesem vor dem Verwaltungsgericht Münster verhandelnden Verfahren ging es darum, auf welche Weise ein Zahnarzt für Bleaching-Behandlungen werben darf. Die Zahnärztekammer hatte dem klagenden Zahnarzt untersagt, auf seiner Homepage mit Mindestpreisen und Preisbeispielen für die von ihm durchgeführten Bleaching-Behandlungen zu werben. Das Verwaltungsgericht entschied, dass diese Werbung zulässig war, da der Zahnmediziner weder mit einer unzulässigen Preisangabe noch mit einem Fest- oder Pauschalpreis geworben habe. Es befand die Preisinformationen auf der Homepage des Zahnarztes daher als angemessen und berufsrechtlich nicht zu beanstanden.
VG Münster, Urteil vom 22.11.2017 (Az. 5 K 4424/17)
Do-it-yourself-Zahnschienen untersagt
Zähne begradigen ohne Zahnarztkontakt, den Abdruck selbst gemacht und eingeschickt – dieses Geschäftsmodell ist seit diesem Verfahren hinfällig: Das Landgericht Berlin stufte die Werbung für eine Fernbehandlung zur Korrektur der Zahnstellung als unzulässig ein. Denn eine solche Werbung ist nach Paragraf 9 des Heilmittelwerbegesetzes nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem Patienten nicht erforderlich ist. Dies setzt allerdings voraus, dass eine ordnungsgemäße Behandlung und Beratung des Patienten unter Einsatz von Kommunikationsmedien grundsätzlich möglich ist. Ein solcher Ausnahmefall lag hier nach Ansicht der Kammer nicht vor.
LG Berlin, Urteil vom 11.11.2019 (Az. 101 O 134/18)
Wettbewerbswidrig: Ärzte als zahlende Premiumkunden auf Bewertungsplattform
2019 hatte das Kölner Oberlandesgericht über die Zulässigkeit der Ausgestaltung der Ärzte-Bewertungsplattform „Jameda“ zu entscheiden. Das Gericht stellte fest, dass diese ihre Rolle als neutrales Informations- und Bewertungsportal dadurch überschritten habe, dass (zahlende) Premiumkunden und (nicht zahlende) Basiskunden unterschiedlich behandelt wurden. Bei Ärzten, die sich als Premiumkunden angemeldet hatten, fehlte beispielsweise ein Feld, das dem Seitenbesucher weitere Ärzte in der Nähe, d.h. die örtliche Konkurrenz des Premium-Mitglieds, anzeigte. Dies hielten die Richter für wettbewerbswidrig.
OLG Köln, Urteil vom 14.11.2019 (Az. 15 U 126/19)
Unzulässig: Werbung für „perfekte Zähne“
Dieses Verfahren hatte einen Streit zwischen zwei Kieferorthopädinnen zum Gegenstand. Anlass war die Werbung einer der beiden Kieferorthopädinnen, die unter anderem das Versprechen „perfekter Zähne“ enthielt. Das Frankfurter Oberlandesgericht gab der Klage ihrer Konkurrentin statt und hielt diese Formulierung ebenfalls für ein unzulässiges Erfolgsversprechen. Nach dem Heilmittelwerbegesetz ist eine Werbung irreführend, wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Behandlungserfolg mit Sicherheit erwartet werden könne.
OLG Frankfurt, Urteil vom 27.02.2020 (Az. 6 U 219/19)