Kaufpreis zurück bei übertriebenen Werbeversprechen?

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Fast jeder ist schon einmal auf ein Werbeversprechen eines Herstellers hereingefallen. Besonders ärgerlich ist dies bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, wenn der als sicher versprochene Behandlungserfolg ausbleibt und das Mittel damit vergeblich gekauft wurde.
Geldgeschäfte

Fast jeder ist schon einmal auf ein Werbeversprechen eines Herstellers hereingefallen. Besonders ärgerlich ist dies bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, wenn der als sicher versprochene Behandlungserfolg ausbleibt und das Mittel damit vergeblich gekauft wurde. Hier erfahren Sie, in welchen Fällen Sie Ihr Geld zurückbekommen können.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Hersteller haften in der Regel nicht für ausbleibende Behandlungserfolge gegenüber Verbraucher:innen.
  • Verbraucher:innen können unter bestimmten Voraussetzungen Mängelrechte gegenüber der Apotheke geltend machen, in der sie das Arzneimittel erworben haben.
  • Auch Drogeriemärkte müssen sich die Werbeaussagen von Herstellern medizinischer Produkte grundsätzlich zurechnen lassen.

 

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Haftet der Hersteller, wenn er in der Werbung zu viel verspricht?

Zwar dürfen Hersteller nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) durch ihre Werbung nicht den fälschlichen Eindruck erwecken, dass ein Behandlungserfolg sicher ist oder keine Nebenwirkungen zu erwarten sind. Da Sie als Verbraucher:in Ihre Arzneimittel oder Medizinprodukte jedoch in der Regel nicht direkt vom Hersteller kaufen, sondern über einen Zwischenhändler (Apotheke, Drogeriemarkt), schließen Sie auch keinen Vertrag mit dem Hersteller. Vertragliche Mängelrechte gegen den Hersteller scheiden daher aus.

Eine Haftung nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) oder dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) kommt lediglich dann in Betracht, wenn Sie durch das Arzneimittel oder Medizinprodukt Körper- oder Gesundheitsschäden erlitten haben. Wenn eine in der Werbung versprochene Wirkung nicht eintritt, ohne dass es zu schädlichen Nebenwirkungen kommt, liegt daher kein solcher Haftungsfall vor.

Die Verbraucherzentrale NRW hat allerdings die Möglichkeit, irreführende Werbeaussagen abzumahnen und nötigenfalls eine Unterlassungsklage zu erheben. Hierfür können Sie uns unseriöse Werbung über unser Kontaktformular melden.

Kann ich das Arzneimittel in der Apotheke zurückgeben?

Anders sieht die Rechtslage im Verhältnis zur Apotheke aus, mit der Sie einen Kaufvertrag über das Arzneimittel oder Medizinprodukt geschlossen haben. Die Apotheke haftet in dieser Vertragsbeziehung für mangelhafte Erzeugnisse. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese nicht die Beschaffenheit aufweisen, die man als Käufer von dem Produkt erwarten darf. Zu der erwartbaren Beschaffenheit zählen gemäß § 434 Abs. 1 S. 3 BGB auch öffentliche Äußerungen des Herstellers in der Werbung, wenn die Apotheke diese kennen muss und sie nicht im Zeitpunkt des Verkaufs bereits richtiggestellt wurden.

Voraussetzung für eine Einbeziehung der Werbeaussagen des Herstellers ist zunächst, dass sie beim durchschnittlichen Verbraucher bestimmte Erwartungen über die Wirkungen des Arzneimittels hervorrufen, zum Beispiel indem eine „90-prozentige Verbesserung der Lebensqualität“ oder eine „schnelle Besserung der Beschwerden nach bis zu drei Tagen“ versprochen wird. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Apotheke diese Aussagen selbst zu eigen gemacht hat.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Apotheke falschen Erwartungen aufgrund übertriebener Werbeversprechen dadurch entgegenwirken kann, dass sie die zu erwartende Wirksamkeit des Produkts in einem Beratungsgespräch vor dem Verkauf konkretisiert.

Erweist sich das Arzneimittel oder Medizinprodukt wegen falscher Werbeversprechen als mangelhaft, können Sie gegenüber der Apotheke vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückgewähr des Kaufpreises verlangen. Eine vorherige Fristsetzung ist meist nicht erforderlich, da die Apotheke das Produkt naturgemäß nicht mangelfrei, d.h. unter Erfüllung der Wirkungsversprechen, liefern kann.

Was gilt für Medizinprodukte, die ich im Drogeriemarkt gekauft habe?

Wenn Sie Medizinprodukte im Drogeriemarkt erwerben, gilt grundsätzlich das im vorherigen Abschnitt zu den Apotheken Gesagte. Auch Drogeriemärkte müssen sich Werbeaussagen von Hersteller medizinischer Produkte grundsätzlich zurechnen lassen. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass diese eine Zurechnung von Werbeversprechen Dritter möglicherweise in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ausgeschlossen haben.

Sollten Sie sich unsicher sein, ob eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Drogeriemarktes Teil Ihres Kaufvertrags geworden oder ob diese überhaupt wirksam ist, helfen Ihnen die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen in den verschiedenen Bundesländern.

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