Das ist erlaubt
Im Internet, im Einzelhandel, in Drogeriemärkten oder in Apotheken, überall finden Sie Nahrungsergänzungsmittel und Arzneimittel, oft im gleichen Regal. Vielen fällt es deshalb schwer, die einzelnen Produkte voneinander abzugrenzen. Besonders, wenn sie in Tabletten oder Pulver vorliegen und sich ähneln. Doch es gibt Unterschiede, welche Aussagen zu welchen Produkten gemacht werden dürfen.
Nahrungsergänzungsmittel
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel, die lediglich als mögliche Ergänzung zur Ernährung dienen. Sie sind für gesunde Personen gedacht. Sie unterliegen keiner Zulassungspflicht oder Prüfung, sondern werden dem Bundesinstitut für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nur gemeldet. Der Hersteller ist für die Sicherheit zuständig und muss lediglich über Risiken wie Allergene informieren, nicht aber über Gegenanzeigen oder Wechselwirkungen mit Medikamenten. Es gibt keine Höchstmenge für Mikronährstoffe wie Vitamine und Mineralstoffe, nur Empfehlungen.
Weitergehende Regelungen für andere Stoffe, z.B. Pflanzenextrakte gibt es nicht. Gesundheitsbezogene Aussagen sind erlaubt. Sie dürfen sich aber nicht auf bestimmte Krankheiten beziehen, sondern nur auf normale Körperfunktionen. Welche gesundheits- und nährstoffbezogenen Angaben genau zulässig sind, ist in der Health-Claims-Verordnung der EU festgelegt. Alle zugelassenen Health Claims dürfen nur dann verwendet werden, wenn das Lebensmittel / Nahrungsergänzungsmittel die dafür notwendigen Inhaltsstoffe in der vorgeschriebenen Mindestmenge enthält.
Arzneimittel
Arzneimittel sollen Krankheiten heilen, lindern oder vorbeugen. Die Wirkung muss dabei durch wissenschaftliche Studien nachgewiesen werden. Kontrolliert wird durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte mit einem Prüfverfahren. Mit welchen Mengen bestimmte Inhaltsstoffe enthalten sein dürfen, ist streng festgelegt. Beworben werden darf dabei nur das Anwendungsgebiet, für das das Arzneimittel zugelassen ist.
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke
Diese sind für Menschen gedacht, die aufgrund einer Krankheit ihren Nährstoffbedarf nicht alleine mit normalen Lebensmitteln decken können, also zum Diätmanagement bei bestimmten Erkrankungen. Sie sind freiverkäuflich zu bekommen, verfügen aber über den Hinweis, dass sie unter ärztlicher Aufsicht angewendet werden müssen. Es gibt keine Zulassung, der Hersteller muss aber auf Nachfrage durch die Lebensmittelüberwachungsbehörde eine wissenschaftliche Begründung für die spezielle Zusammensetzung vorlegen können.
Für Vitamine, Mineralstoffe und Spurenelemente gibt es festgelegte Höchstmengen. Werbung ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Der Krankheitsbezug ist ausschließlich durch die Zweckbestimmung mit dem vorgeschriebenen Wortlaut „zum Diätmanagement bei Krankheit xy“ gegeben, weitergehende gesundheitsbezogene Aussagen (Health Claims) sind für diese Produktgruppe verboten.
Das ist verboten
- Verboten sind gesundheitsbezogenen Aussagen, die vermitteln, dass Nahrungsergänzungsmittel Krankheiten heilen oder Schmerzen lindern können.
- Aussagen darüber, dass normale Lebensmittel für die Nährstoffversorgung nicht ausreichen, sind verboten.
- Aussagen dürfen nicht mehrdeutig oder irreführend sein oder Ängste auslösen.
- Gesundheitsbezogenen Angaben, welche sich auf das ganze Lebensmittel beziehen und nicht auf einzelne Inhaltsstoffe, sind ebenso unzulässig. Ausnahme: Wasser und Walnüsse.
- Mit Wirkungen zu werben, die nicht wissenschaftlich bewiesen sind, ist ebenso nicht erlaubt. Wissenschaftliche Studien sollten sich auf das gesamte Produkt beziehen und nicht nur auf bestimmte Inhaltsstoffe, denn es könnte zu Wirkungsveränderungen durch andere Inhaltsstoffe kommen.
- Bei überzogenen Versprechungen ist Vorsicht geboten. Beispiel Gewichtsabnahme: Werbung wie „Fünf Kilogramm weniger in zwei Wochen“ sollte Sie immer stutzig machen. Denn Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme sind laut Artikel 12 der europäischen Health-Claims-Verordnung verboten.
- Auch Aussagen zur Wirksamkeit, die sich nur auf Einzelpersonen beziehen, sind nicht zulässig.